(1) Bis zur Genehmigung des in Artikel 52 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, vorgesehenen Gemeindeplans für Raum und Landschaft gelten alle Verweise auf diesen als Verweis auf das dementsprechende Planungsinstrument gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in der vor seiner Aufhebung gültigen Fassung. 386)