(1) Für Gesuche, die innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden, versteht man unter Einkommen das Gesamteinkommen der Familie des Jahres vor Einreichen des Gesuches, wenn das Gesuch nach dem 30. April eingereicht wird, beziehungsweise jenes des vorletzten Jahres vor Einreichen des Gesuches, wenn das Gesuch bis zu diesem Datum eingereicht wird.
(2) Die Festsetzung des Einkommens im Sinne von Artikel 58 Absatz 4 und die entsprechende Voraussetzung laut Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) finden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sofortige Anwendung, wenn der Gesuchsteller das ausdrücklich beantragt.
(3) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird die von Artikel 58 Absatz 5 vorgesehene Anhebung der Einkommensgrenzen innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen.