(1) Die Bestimmungen von Artikel 9 betreffend die Zusammensetzung des Wohnbaukomitees kommen erst für das neue Wohnbaukomitee zur Anwendung, das nach der Bildung der Landesregierung für die zwölfte Legislaturperiode eingesetzt werden muß.
(2) Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Wohnbaukomitee hat folgende Aufgaben: