(1) Wohnbauförderungsempfänger und deren Rechtsnachfolger, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegen die Bestimmungen von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, oder gegen die Bestimmungen von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, verstoßen haben, können um die nachträgliche Ermächtigung zur Veräußerung, Übertragung der Hypothek und der Bindung, Vermietung, Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten, Übertragung der ungeteilten Hälfte an den Ehegatten und um die Nachfolge in die Förderung, wie sie von Artikel 62 und folgende vorgesehen sind, ansuchen. Falls die nachträgliche Ermächtigung nicht möglich ist, kommen die Sanktionen für die Verstöße gegen die Sozialbindung, wie sie von Artikel 65 vorgesehen sind, zur Anwendung, und gegebenenfalls wird gemäß Artikel 85 der Verfall der Grundzuweisung erklärt.
(2) Soweit es sich um Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, handelt, kann die Anwendung der Sanktionen vermieden werden, wenn der Förderungsempfänger nach Maßgabe von Artikel 64 auf die Wohnbauförderung verzichtet. Nach erfolgter Bezahlung des geschuldeten Betrages erlässt der Direktor der Abteilung Wohnungsbau die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Sozialbindung.
(3) Diese Bestimmung wird auf schon endgültig vollstreckte Maßnahmen nicht angewandt.373)