(1) Die Bestimmung laut Artikel 68 Absatz 1 betreffend den Ablauf der Sozialbindung findet für die ab Inkrafttreten dieses Artikels grundbücherlich angemerkten Bindungen Anwendung. Für die vor genanntem Datum im Grundbuch angemerkten Bindungen stellt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau anstelle der Unbedenklichkeitserklärung eine Bestätigung über den Ablauf der Bindung aus. 374)