(1) Die Gesuche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne der vorher geltenden Wohnbauförderungsgesetze eingereicht wurden, werden nach den zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage geltenden Bestimmungen zur Wohnbauförderung zugelassen.
(2) Wohnbauförderungsempfänger, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Gemeinde gefördertes Bauland zugewiesen erhalten haben, zu dessen Lasten bereits die Bindung laut Artikel 28 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, angemerkt ist, können zur Wohnbauförderung für den Bau einer Wohnung zugelassen werden, ohne daß die Sozialbindung laut Artikel 62 angemerkt wird.360)
(3) Für die Wohnungen, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bindung laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, eingegangen wurde, kann die genannte Bindung im Grundbuch angemerkt werden.361)