(1)Um den Abbau des Guthabens der ladinischen Sprachgruppe auf dem Gebiet des geförderten Wohnbaues zu ermöglichen, stellt die Landesregierung im Einsatzprogramm laut Artikel 6 Beträge bereit, die für die Wiedergewinnung der "Viles" in den Gemeinden des Gadertales sowie für die Errichtung von Arbeiter- und Studentenwohnheimen in ladinischen Gemeinden und in den Gemeinden Bozen, Brixen und Bruneck bestimmt sind.383)
(2)Die Durchführung der städtebaulichen Ordnungsmaßnahmen in den "Viles" obliegt den Gemeinden. Für diesen Zweck müssen für die "Viles" Wiedergewinnungspläne oder Durchführungspläne erstellt werden. In Abweichung von den Bestimmungen laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, bleiben für die "Viles" die Landschaftsschutzbindungen aufrecht. Beschränken sich die geplanten städtebaulichen Ordnungsmaßnahmen ausschließlich auf die Modernisierung von primären und sekundären Erschließungsanlagen, wird von der vorherigen Genehmigung eines Wiedergewinnungsplanes bzw. Durchführungsplanes abgesehen.
(3)Die von Artikel 76 Absatz 2 vorgesehenen Beiträge werden auch für die Erstellung der Wiedergewinnungspläne und Durchführungspläne gewährt.
(4) 384)
(5) 385)