(1) Die Bestimmung von Artikel 32 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wonach die Finanzierung des Erwerbs der Flächen für den geförderten Wohnbau auch die Mehrwertsteuer, soweit diese geschuldet ist, zum Gegenstand hat, findet auch für Flächen Anwendung, die bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, zwar enteignet, aber noch nicht ins Eigentum des Eingewiesenen übertragen waren.