(1) Alle Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Gegenstand von Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Wohnung für den Grundwohnungsbedarf waren, unterliegen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen der Artikel 62, ausgenommen Absatz 5, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69 und 70 sowie der Artikel 84, 85 und 86.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Wohnungen wird im Falle der Ermächtigung zur Übertragung der Förderung und der Bindung auf eine andere Wohnung laut dem ursprünglichen Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, oder laut Artikel 63 zu Lasten der neuen Wohnung die ursprüngliche Bindung laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, angemerkt.
(3) Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann der Landesrat für Wohnungsbau für Gesuche um Wohnbauförderung, die vor dem 27. Jänner 1999 eingereicht wurden, Ausnahmen von der Beschränkung der Höhe der hypothekarischen Belastung, wie sie von Artikel 62 Absatz 5 vorgesehen ist, gewähren.369)
(4) Die Aufhebung von Artikel 62 Absatz 5 kommt für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf, für welche bei Inkrafttreten dieser Bestimmung das Verfahren zur Anmerkung der Sozialbindung noch nicht abgeschlossen ist, sowie für jene Gesuche, bei welchen die Sozialbindung laut Artikel 62 bereits im Grundbuch eingetragen ist, zur Anwendung. 370)
(5) Im Falle von Förderungsempfängern, die vor Inkrafttreten dieses Artikels die Erklärung an Stelle eines Notorietätsaktes über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben haben, läuft die Bindung ab dem Datum obiger Ersatzerklärung. 371)
(6) Sofern der Förderungsempfänger bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die Unterlagen für die Auszahlung der Wohnbauförderung bei der Landesabteilung Wohnungsbau eingereicht hat, kann die Anmerkung im Grundbuch aufgrund eines Dekretes des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau erfolgen. 372)