(1) Das zinsbegünstigte Darlehen im Rahmen des Bausparmodells laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) kann auch von den Mitgliedern jener Wohnbaugenossenschaften des Mittelstands in Anspruch genommen werden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits ein Gesuch im Sinne von Artikel 90 eingereicht haben oder bereits zu einer Förderung im Sinne von Artikel 90 zugelassen wurden, aber den einzelnen Mitgliedern die Wohnungen noch nicht zugewiesen haben. 381)