(1) Die Maßnahme zur Abänderung des Artikels 40 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, kommt für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf zur Anwendung, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Verfahren zur Genehmigung noch nicht abgeschlossen ist. 363)
(2) Wurde vor Inkrafttreten der Änderung des Artikels 40 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, mit Landesgesetz vom 23. Juli 2021, Nr. 5, ein Projekt zur Errichtung der Wohnung für den Grundwohnbedarf von der Gemeinde genehmigt, kann bis zur Ausstellung der Benutzungsgenehmigung bzw. der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit ein Gesuch um Wohnbauförderung für den Bau eingereicht werden. 364)
(3) Die Abänderung laut Artikel 40 Absatz 6 dieses Gesetzes kommt auch für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf zur Anwendung für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung keine endgültige Maßnahme über die Zulassung oder die Ablehnung vorliegt. 365)