(1) Die Bestimmung laut Artikel 86 Absatz 5 betreffend den Ablauf der Sozialbindung findet für die ab Inkrafttreten dieses Artikels grundbücherlich angemerkten Bindungen Anwendung. Für die vor genanntem Datum im Grundbuch angemerkten Bindungen stellt der Bürgermeister die Bestätigung über den Fristablauf aus. 379)