(1) Körperschaften, die zu dem Zweck gegründet wurden, ohne Gewinnabsicht Volkswohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese, auch unter Zusicherung des Verkaufs, zu vermieten oder zu verkaufen, und welche bei Inkrafttreten dieses Artikels Eigentümer von Flächen sind, welche auf der Grundlage der von der Landesregierung im Sinne von Artikel 90 genehmigten Bauprogramme ausgewiesen sind, können bis zum 1. Jänner 2024 Förderungen laut Artikel 87-bis, in der bis zum Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Fassung, nach den Kriterien beantragen, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1527 vom 20. September 2010 genehmigt wurden. Um in den Genuss der im ersten Satz genannten Förderungen zu kommen, müssen die Körperschaften im Moment der Antragstellung um formelle Zuweisung der Fläche durch die Landesregierung Eigentümer der Baufläche sein. 380)