1. Bei der Bewertung der Schülerinnen und Schüler gehören dem Klassenrat folgende Mitglieder an:
a) die Führungskraft der Schule der Berufsbildung oder ihre Stellvertretung oder eine von ihr beauftragte Lehrperson der Klasse, die den Vorsitz führt ist,
b) die Lehrpersonen der curricularen Fächer/Kompetenzbereiche der jeweiligen Schülerinnen und Schüler; wird ein Fach bzw. ein Kompetenzbereich von zwei oder mehreren Lehrpersonen unterrichtet, so bestimmt die Führungskraft der Schule der Berufsbildung, ob diese Lehrpersonen eine Stimme pro Kopf oder gemeinsam eine einzige Stimme haben,
c) die der Klasse zugewiesene Integrationslehrperson,
d) ohne Stimmrecht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration, beschränkt auf die ihnen zugeteilten Schülerinnen und Schüler.
2. Die Satzung der autonomen Schule kann die Teilnahme von weiteren Personen mit didaktisch-pädagogischen Funktionen ohne Stimmrecht bei der Bewertung der Schülerinnen und Schüler vorsehen.
3. Jede Lehrperson, die bei der Bewertungskonferenz abwesend ist muss durch eine andere Lehrperson möglichst desselben Fachs bzw. Kompetenzbereichs einer anderen Klasse ersetzt werden. Falls eine Lehrperson den Vorsitz übernimmt, wird diese nicht ersetzt.
4. Der Klassenrat trifft die Bewertungsentscheidungen mit Stimmenmehrheit, wobei jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme hat. Stimmenthaltungen ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Über die Klassenratssitzung ist ein Protokoll zu führen.
5. Die Bewertungssitzungen können, unter Berücksichtigung der organisatorischen Erfordernisse der Schulen, unmittelbar vor dem Ende des jeweiligen Bewertungsabschnittes oder Schuljahres stattfinden. Der Zeitplan der Bewertungskonferenzen wird von der Führungskraft der Schule der Berufsbildung festgelegt und in den Dreijahresplan des Bildungsangebotes eingefügt.