1. Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler trägt zu deren Bildungserfolg bei und verfolgt das Ziel, durch die Feststellung der von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse einerseits und der Feststellung ihrer Lernrückstände andererseits, ihre Selbsteinschätzung zu fördern, die Bildungs- und Kompetenzniveaus zu verbessern, das Lernverhalten zu bestätigen und/oder zu verändern.
2. Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf eine transparente, umgehend erfolgende und klar und deutlich mitgeteilte Bewertung. Die Bewertung erfolgt sowohl durch formative als auch summative Verfahren und hat bildenden Wert und betrifft die Überprüfung der Erreichung von Kompetenzen.
3. Die Bewertung ist sowohl in ihrer individuellen als auch kollegialen Ausprägung Ausdruck der Unabhängigkeit der Lehrtätigkeit und von didaktischer Autonomie der Schulen der Berufsbildung.
4. Methoden und Instrumente der Bewertung werden so gewählt, dass sie eine gut abgestimmte Wechselwirkung zwischen Selbst- und Fremdbewertung ermöglichen.
5. Der Klassenrat entscheidet über die periodische Bewertung und Jahresschlussbewertung, die Versetzung in die nächste Klasse sowie die Zulassung zur Diplomprüfung bzw. zur staatlichen Abschlussprüfung.