1. Um die Einheitlichkeit, Transparenz und Gleichheit der Bewertung aller Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten, erlässt das Lehrerkollegium, unter Berücksichtigung der vorliegenden Regelung die allgemeinen Kriterien und Verfahrensregeln für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler, einschließlich der Bewertung des Verhaltens und der Ausnahmeregelungen zur Gültigkeit des Schuljahres laut Artikel 8.
2. Der Beschluss des Lehrerkollegiums zu den Kriterien und Modalitäten für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler ist auf der Homepage der Schule zu veröffentlichen.