1. Bei der Schlussbewertungskonferenz muss der Klassenrat vorab die Gültigkeit des Schuljahres der Schülerinnen und Schüler feststellen, welche Voraussetzung für die Jahresbewertung ist.
2. Das Schuljahr ist gültig, wenn der Schüler oder die Schülerin an mindestens drei Vierteln laut persönlichem Jahresstundenplan teilgenommen hat. Für Lehrgänge, die durch die Staat-Regionen-Konferenz definiert sind, gelten die von dieser Konferenz definierten Kriterien.
3. Auf der Grundlage von Kriterien des Lehrerkollegiums kann der Klassenrat in dokumentierten Ausnahmefällen die Gültigkeit des Schuljahres auch dann anerkennen, wenn diese 3/4 nicht erreicht werden, vorausgesetzt, es liegt eine angemessene Anzahl an fundierten Bewertungselementen vor.
4. Die Ungültigkeit des Schuljahres hat die Nichtversetzung in die nächste Klasse sowie die Nichtzulassung zur Diplomprüfung bzw. zur Abschlussprüfung der Oberschule zur Folge.