1. Die Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 des vorhergehenden Artikels werden auch bei Schülerinnen und Schüler angewandt, für die ein Individueller Bildungsplan auf der Grundlage eines Beschlusses des Klassenrates erstellt wurde.
2. Sofern die zuständige Landesdirektion der Berufsbildung eine „nicht erweiterbare Berufsbefähigung“ gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen hat, können Schülerinnen und Schüler mit einem zieldifferenten Bildungsplan in nicht berufsrelevanten Fächern/Kompetenzbereichen für den Erwerb einer nicht erweiterbaren Berufsbefähigung in die nächste Klasse versetzt und zur Diplomprüfung zugelassen werden, wenn die berufsfachlichen Kompetenzen erreicht werden. Die Fächer/Kompetenzbereiche mit dem zieldifferenten Bildungsplan werden im Zeugnis kenntlich gemacht und in einer Anlage zum Zeugnis werden die Kompetenzen beschrieben, die für den erweiterbaren Abschluss notwendig sind. Beim Bestehen der Diplomprüfung erhalten sie ein „nicht erweiterbares Berufsbefähigungszeugnis“ (laut EQR 3).
3. Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die nicht den Abschluss der Unterstufe oder vergleichbaren Titel vorweisen können, können mit einem zieldifferenten Bildungsplan in berufsrelevanten Fächern/Kompetenzbereichen und alleine für den Erwerb einer Teilqualifikation gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c in die nächste Klasse versetzt und zur Diplomprüfung zugelassen werden.