(1) Die Agentur überprüft regelmäßig die integrierte Umweltermächtigung in den von der Richtlinie 2010/75/EG vorgesehenen Fällen und bestätigt oder aktualisiert dabei die Ermächtigungsauflagen.
(2) In jedem Fall überprüft die Agentur die Ermächtigung nach zehn Jahren ab Ausstellung der integrierten Umweltermächtigung oder der letzten Überprüfung der gesamten Anlage. Für Anlagen mit Zertifizierung gemäß UNI EN ISO 14001 wird die Frist auf zwölf Jahre ausgedehnt. Für Anlagen mit Registrierung laut Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, wird die Frist auf 16 Jahre ausgedehnt.
(3) Die Agentur teilt dem Betreiber die Einleitung des Überprüfungsverfahrens mit und verlangt die hierfür erforderlichen Unterlagen. Bei der Überprüfung findet das Verfahren laut Artikel 28 Anwendung.