(1) Der Antrag auf integrierte Umweltermächtigung wird bei der Agentur eingereicht.
(2) Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrags teilt die Agentur dem Betreiber das Datum der Eröffnung des Verfahrens im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, mit und prüft die Vollständigkeit des Antrags und der beigelegten Unterlagen.
(3) Falls der Antrag unvollständig ist, fordert die Agentur die notwendigen Ergänzungen an, wobei eine maximale Frist von 90 Tagen eingeräumt wird. In diesem Fall gelten die Verfahrensfristen bis zur Einreichung der ergänzenden Unterlagen als ausgesetzt. Falls der Projektträger die fehlenden Unterlagen innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachreicht, gilt der Antrag als zurückgezogen. Der Projektträger kann eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der ergänzenden Unterlagen beantragen.
(4) Innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Datum der Eröffnung des Verfahrens und vorbehaltlich der Bestimmung laut Absatz 3, veröffentlicht die Agentur auf ihrer Website den Hinweis mit dem Standort der Anlage und dem Namen des Betreibers und informiert über die Möglichkeit, bei der Agentur Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und Stellungnahmen innerhalb der Frist laut Absatz 6 einzureichen. Diese Form der Veröffentlichung ersetzt die Mitteilungen über die Einleitung des Verfahrens laut Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, falls diese an mehrere Betroffene gerichtet sind. Für Anlagen, die auch UVP-pflichtig sind, ist eine einmalige Veröffentlichung vorgesehen.
(5) Die Unterlagen und die Verfahrensakten werden für die Dauer des Verfahrens bei der Agentur zur öffentlichen Einsichtnahme hinterlegt.
(6) Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises laut Absatz 4 können alle Interessierten bei der Agentur schriftliche Stellungnahmen zum Antrag einreichen.
(7) Innerhalb der Frist laut Absatz 6 teilt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde, in der die Anlage angesiedelt ist, der Agentur eventuelle Vorschriften im Sinne der Artikel 216 und 217 des Königlichen Dekrets vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, mit.
(8) Die Agentur beruft die Dienststellenkonferenz ein. Für die Anlagen, die den Bestimmungen laut gesetzvertretendem Dekret vom 17. August 1999, Nr. 334, in geltender Fassung, unterliegen, wird ein Vertreter/eine Vertreterin der zuständigen Behörde eingeladen, um die Vorschriften zu harmonisieren und vorab die Bedingungen für den Betrieb der Anlage zu vereinbaren. Die Dienststellenkonferenz erstellt ein Gutachten über den Antrag auf integrierte Umweltermächtigung innerhalb von 90 Tagen ab Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, unbeschadet der Aussetzung der Fristen laut Absatz 3.
(9) Die Agentur erlässt innerhalb von 30 Tagen die integrierte Umweltermächtigung in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Dienststellenkonferenz.
(10) Die gemäß diesem Titel erlassene integrierte Umweltermächtigung ersetzt in jeder Hinsicht folgende Ermächtigungen:
- Ermächtigung zu den Emissionen in die Atmosphäre, vorbehaltlich der Profile betreffend gesundheitliche Aspekte,
- Ermächtigung zur Ableitung,
- Ermächtigung für Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen, einschließlich eigene Beseitigung und Verwertung der eigenen Abfälle und Beseitigung von PCB-PCT-haltigen Geräten,
- Ermächtigung zur Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft.