(1) Der Betreiber teilt der Agentur alle an den Anlagen beabsichtigten Änderungen mit. Sofern sie es für notwendig erachtet, passt die Agentur, in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Dienststellenkonferenz, die integrierte Umweltermächtigung oder die entsprechenden Bedingungen an. Nach Ablauf von 60 Tagen ab der Mitteilung darf der Betreiber die mitgeteilten Änderungen vornehmen.
(2) Falls die Agentur die Änderungen als erheblich erachtet, informiert sie den Betreiber innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung, damit dieser einen neuen Antrag auf Ermächtigung und einen Bericht mit den aktualisierten Informationen einreichen kann.
(3) Der Betreiber informiert außerdem die Agentur über jeden neuen Antrag für die Anlage im Sinne der Gesetzgebung im Bereich Vorbeugung der Risiken schwerer Unfälle oder im Bereich Raumordnung oder Bauwesen. Die Mitteilung, die vor der Realisierung der Maßnahmen einzureichen ist, gibt die Elemente an, aufgrund welcher der Betreiber die Meinung vertritt, dass die vorgesehenen Maßnahmen weder Auswirkungen auf die Umwelt haben, noch gegen die von der integrierten Umweltermächtigung bereits ausdrücklich festgelegten Auflagen verstoßen.
(4) Bei Betriebswechsel teilen der alte und der neue Betreiber der Agentur die Änderungen innerhalb von 30 Tagen, auch mittels Eigenbescheinigung zur Übertragung der integrierten Umweltermächtigung, mit.