(1) Gemäß den Bestimmungen dieses Titels unterliegen der integrierten Umweltermächtigung die Anlagen, welche die Tätigkeiten ausführen, die im Anhang I der Richtlinie 2010/75/EG aufgelistet sind und nicht unter die staatliche Zuständigkeit fallen sowie die wesentlichen Änderungen dieser Anlagen.
(2) Die integrierte Umweltermächtigung wird ohne Kosten zu Lasten des Betreibers - mit Ausnahme der Stempelgebühren - gemäß dem in den folgenden Artikeln vorgesehenen Verfahren erteilt.