(1) Der Betreiber teilt der Agentur mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme der Anlage diese Absicht mit und reicht bei der Agentur den Antrag auf umwelttechnische Bauabnahme ein. Der Antrag muss das Datum der Inbetriebnahme führen und mit einer Erklärung versehen sein, die die Konformität der Anlage mit den in der Ermächtigung angeführten Merkmalen bescheinigt.
(2) Innerhalb einer Frist von höchstens 180 Tagen ab der Inbetriebnahme führt die Agentur die umwelttechnische Bauabnahme durch und prüft die Einhaltung der in der Ermächtigung vorgesehenen Vorschriften. Im Falle der Nichteinhaltung finden die Vorschriften laut Artikel 44 Absatz 3 Anwendung.