(1) Ab dem Tag der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt der Betreiber der Agentur und den interessierten Gemeinden die Daten der in der integrierten Umweltermächtigung vorgeschriebenen Emissionsüberwachungen gemäß den darin festgelegten Modalitäten und Zeiten. Der Betreiber teilt außerdem der Agentur jede Verletzung der Ermächtigungsbedingungen unverzüglich mit und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um innerhalb kürzester Zeit die Konformität wiederherzustellen.