(1) Für den Betrieb von neuen oder bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Anlagen, reicht der Betreiber einen Antrag auf integrierte Umweltermächtigung ein, der die Informationen gemäß den staatlichen Bestimmungen enthalten muss. Die nichttechnische Zusammenfassung der im Antrag enthaltenen Informationen muss in deutscher und in italienischer Sprache verfasst werden.