(1) Die Emissionsgrenzwerte, die Parameter und die entsprechenden technischen Maßnahmen beziehen sich auf die besten verfügbaren Techniken, ohne Auflage zur Verwendung einer bestimmten Technik oder Technologie, unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften der betroffenen Anlage, ihrer geographischen Lage und der lokalen Umweltbedingungen.
(2) Falls ein Programmierungs- oder Planungsinstrument im Umweltbereich, unter Berücksichtigung aller betroffenen Emissionsquellen, die Notwendigkeit erkennt, bei in einem bestimmten Raum gelegenen Anlagen strengere Auflagen anzuwenden als jene, die durch die besten verfügbaren Techniken erhältlich sind, um im entsprechenden Raum die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen zu garantieren, prüft die Dienststellenkonferenz, ob es angebracht ist, strengere Auflagen vorzuschreiben.