(1) Die Landesregierung genehmigt und aktualisiert regelmäßig einen Umweltinspektionsplan des Landes, auf Vorschlag der Agentur und nach Anhören des Ministeriums für Umwelt und Schutz des Territoriums und des Meeres, um die Koordinierung mit den in den integrierten Umweltermächtigungen von staatlicher Zuständigkeit enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten, welche für das Landesgebiet erteilt wurden.
(2) Aufgrund des Umweltinspektionsplans des Landes erstellt die Agentur periodisch die Programme für die ordentlichen Umweltinspektionen, in denen die Häufigkeit der Lokalaugenscheine für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist, die zu Lasten des Betreibers durchzuführen sind.