(1) Die integrierte Umweltermächtigung beinhaltet angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen die Messmethodik, die Messhäufigkeit, die Bedingungen, um die Einhaltung zu beurteilen und das entsprechende Prüfverfahren festgelegt sind; sie sieht außerdem die Verpflichtung vor, der Agentur regelmäßig und mindestens einmal jährlich die Daten zu liefern, die die Prüfung der Einhaltung der Ermächtigungsauflagen ermöglichen.
(2) Unbeschadet der Vorgaben in den anwendbaren BVT-Schlussfolgerungen, sieht die integrierte Umweltermächtigung die periodische Überwachung mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden vor, es sei denn, es wurden auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung des Kontaminationsrisikos andere Modalitäten oder längere Zeitspannen für die Überwachung festgelegt.