(1) Unbeschadet der Regelung über Umwelthaftung im Bereich Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, informiert der Betreiber die Agentur unverzüglich bei allen Unfällen oder unerwarteten Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder unerwarteter Ereignisse und informiert die Agentur darüber.
(2) Aufgrund der Mitteilungen laut Absatz 1, kann die Agentur den Betreiber auffordern, alle zusätzlichen geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens, auch aufgrund der Vorschläge der im betreffenden Gebiet zuständigen Umweltbehörden, zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder unerwarteter Ereignisse erforderlich sind.