(1) Bei den regelmäßigen Kontrollen der Anlagen, die der integrierten Umweltermächtigung unterliegen, prüft die Agentur gemäß den Vorgaben der Ermächtigung und des Inspektionsprogramms laut Artikel 35 Absatz 2 Folgendes:
(2) Unbeschadet der Kontrollmaßnahmen laut Absatz 1 kann die Agentur außerordentliche Umweltinspektionen bei jenen Anlagen durchführen, die gemäß diesem Titel genehmigt sind; die Kosten fallen zu Lasten des Landes.
(3) Um die Tätigkeiten laut den Absätzen 1 und 2 zu ermöglichen, muss der Betreiber die notwendige Unterstützung gewähren, damit jegliche technische Prüfung der Anlage und Probenahmen vorgenommen und jegliche im Rahmen dieses Titels erforderlichen Informationen eingeholt werden können.
(4) Der Bericht über das Ergebnis der Kontrollen und Inspektionen durch dazu von den staatlichen und Landesbestimmungen ermächtigte Bedienstete wird binnen zwei Monaten nach dem Lokalaugenschein der Agentur und dem Betreiber übermittelt; im Bericht sind die Situationen anzugeben, in denen die Vorschriften nicht eingehalten wurden, sowie die zu ergreifenden Maßnahmen vorzuschlagen.