(1) Im Falle von UVP-pflichtigen Projekten für Anlagen, die der integrierten Umweltermächtigung unterliegen, findet das UVP-Verfahren laut den Artikeln von 17 bis 22 Anwendung, wobei es durch die Bestimmungen dieses Artikels ergänzt wird.
(2) Der gemeinsame Antrag auf UVP und integrierte Umweltermächtigung muss die Angaben laut den Artikeln 17 und 27 enthalten.
(3) Der Veröffentlichungshinweis laut Artikel 18 Absatz 2 muss anführen, dass das Projekt eine Anlage betrifft, die der integrierten Umweltermächtigung unterliegt sowie die Informationen laut Artikel 28 Absatz 4 enthalten.
(4) Die Agentur erlässt die integrierte Umweltermächtigung in Übereinstimmung mit der Entscheidung über die UVP innerhalb von 30 Tagen ab der UVP-Entscheidung.
(5) Für die umwelttechnische Bauabnahme der Anlagen, die der integrierten Umweltermächtigung unterliegen und auch dem UVP-Verfahren unterzogen wurden, gilt das Abnahmeverfahren laut Artikel 31 für Anlagen, die der integrierten Umweltermächtigung unterliegen.