(1) Der Durchgang mit Pferden für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf von der Landesdomäne im Sinne von Artikel 3 verwalteten Gütern ist verboten, sofern nicht eine vom Direktor/von der Direktorin ausgestellte Bewilligung dafür vorliegt.
(2) Bei Übertretung der Vorschrift laut Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von 31,00 Euro pro Pferd verhängt.
(3) Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Durchgang durch eine Reitschule organisiert wird, haftet dafür der Reitlehrer/die Reitlehrerin oder die Person, welche den Ausflug organisiert hat. In diesem Fall beträgt die Verwaltungsstrafe 186,00 Euro, erhöht um 31,00 je Pferd.