(1) Als direktes Verbindungsglied zwischen dem zuständigen Landesrat und der Landesdomäne nimmt der Direktor/die Direktorin des zuständigen Ressorts seine Koordinierungs- und Kontrollfunktion wahr. In diesem Zusammenhang sorgt das Ressort für die Übertragung der von der Landesregierung genehmigten Geldmittel in den Haushalt der Landesdomäne sowie für die Einreichung der entsprechenden Maßnahmen zur Genehmigung durch die Landesregierung. Die damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeit wird vom Personal der Landesdomäne getätigt.