(1) Berghöfe, für deren Primärerschließung, auch in Eigenregie, laut Schätzung des zuständigen Landesamtes Aufwände erforderlich sind, deren Wert höher oder gleich jenem der Höfe ist, können von der Landesverwaltung zu einem Betrag, der jenen der besagten Schätzungen nicht übersteigt, angekauft und mit der Auflage der Aufforstung der Forstdomäne zugewiesen werden. Unter Primärerschließung sind jene Eingriffe zu verstehen, welche sich auf die Errichtung von Zufahrtsstraßen, Lawinen- oder Erdrutschsicherungen oder den Anschluss an die Strom-, Trink- und Schwarzwassernetze beziehen.