(1) Die Landesdomäne hat folgende Aufgaben:
- Bewirtschaftung und Bereitstellung von Flächen und Ressourcen besonders für die institutionellen Zwecke des Versuchszentrums Laimburg aber auch für andere Forschungsinstitutionen sowie für Schulen,
- Bewirtschaftung, Verbesserung und Erweiterung des unverfügbaren Vermögens des Landes und Nutzung aller natürlichen Ressourcen,
- Bodenschutz sowie Erhaltung und Wiederherstellung des hydrogeologischen und bioökologischen Gleichgewichts in den Gebieten, in welchen sie zuständig ist,
- Organisation von Lehrveranstaltungen im Bereich der Forstwirtschaft, der Jagd, der Umwelt, der Holzwirtschaft und der Arbeitssicherheit; insbesondere organisiert sie die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals, der Forstarbeiter, der Jagdaufseher, der Jäger und der Sägewerker und führt die in den einschlägigen Gesetzen vorgeschriebenen Kurse zur Arbeitssicherheit in den einzelnen Fachbereichen durch,
- Führung der Gärten von Schloss Trauttmansdorff,
- Bewirtschaftung der eigenen Obstanlagen, Weinberge, Höfe, Gärtnereien, Forstgärten und der Wälder und Verkauf der erzeugten Produkte, 2)
- Regelung und Kontrolle der Wildentnahme in den Domänenwildschutzgebieten, 3)
- Bewirtschaftung des Aquatischen Artenschutzzentrums, dessen Ziel die aquatische Besatzfischzucht und die Bereitstellung von Flächen, Infrastrukturen und Ressourcen ist, und eventueller Verkauf der erzeugten Produkte, 4)
- ordentliche und außerordentliche Instandhaltung sowie Bau (Neubau, Anpassung oder Erweiterung) der Liegenschaften laut Artikel 3. 5)
(2) Die Landesdomäne kann mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften, Unternehmen im In- und Ausland sowie Forschungs- oder Versuchszentren zusammenarbeiten und gegen Erstattung oder Ausgleich der Kosten ihre Dienste in Anspruch nehmen.
(3) Die Landesdomäne kann Arbeiten, Dienstleistungen, Bauten, Gutachten und Maßnahmen für Dritte durchführen. Diese werden in Rechnung gestellt.
(4) Die Landesdomäne setzt die von der Landesabteilung Forstwirtschaft ausgearbeiteten und genehmigten Projekte in Regie für diese Abteilung um und bedient sich dabei deren Einrichtungen. Die Kontrolle über die rechtmäßige Umsetzung der Projekte bleibt bei der Abteilung.
(5) In der Regel nimmt das Versuchszentrum Laimburg seine Verwaltungsaufgaben selbst wahr. Die Landesdomäne kann für das Zentrum die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, welche mit einer eigenen Kooperationsvereinbarung festgelegt und geregelt werden. 6)
(6) Die Landesregierung kann institutionelle Aufgaben und Befugnisse, die im Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, oder in anderen einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgesehen sind, an die Landesdomäne delegieren, wobei sie die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung von Personal des Landesforstkorps wird mit einer eigenen Vereinbarung geregelt.
(7) Bei Bedarf kann die Landesdomäne Leistungen, Dienste und Infrastrukturen der Landesverwaltung in Anspruch nehmen.