(1) Der Landesdomäne wird Personal vom Land überstellt.
(2) Die Landesdomäne kann selbst Personal für ihre betrieblichen Tätigkeiten entweder mit befristetem oder unbefristetem Vertrag oder auch saisonal einstellen, wobei die geltenden Kollektivverträge eingehalten werden.
(3) Die Löhne der Arbeiter/Arbeiterinnen und Angestellten können, vorbehaltlich der Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages, jenem des Landespersonals in vergleichbarer Funktion angepasst werden. Die Techniker können wie das entsprechende Landespersonal eingestuft werden.
(4) Die Landesdomäne erstellt eigene Richtlinien für ihr Personal, unter Beachtung des entsprechenden Kollektivvertrages, einschließlich jener für die Aufnahme des Personals und dessen Entlohnung, die unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes auf der Entlohnung des Landespersonals basiert.