(1) Es wird die Agentur Landesdomäne, in der Folge als Landesdomäne bezeichnet, durch Abspaltung der Gutsverwaltung Laimburg vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg und deren Eingliederung in den Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung sowie durch Reorganisation dieses Betriebes errichtet.
(2) Die Landesdomäne ist eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts mit Organisations-, Verwaltungs-, Buchführungs-, und Vermögensautonomie. Sie unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
(3) Der Landesdomäne behält das Wappen des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung bei.