(1) Das Zelten und Lagern auf dem mit Hinweisschildern laut Anlage B gekennzeichneten Domanialgrund ist verboten, sofern nicht eine - vom Direktor/von der Direktorin unter Berücksichtigung des Gemeindebauleitplanes ausgestellte - Bewilligung dafür vorliegt.
(2) Wer eine dieser Bestimmungen nicht beachtet, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 51,00 Euro bestraft.