(1) Die Landesdomäne laut Artikel 1 tritt mit Wirkung 1. Jänner 2017 die Rechtsnachfolge des Landesbetriebs für Forst- und Domänenverwaltung an.
(2) Die Gutsverwaltung Laimburg wird mit Wirkung laut Absatz 1 vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg abgespalten und in die Landesdomäne eingegliedert.
(3) Die Landesdomäne tritt mit Wirkung laut Absatz 1 in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse des Landesbetriebs für Forst- und Domänenverwaltung und der Gutsverwaltung Laimburg ein. Im einzelnen wird sie Eigentümerin der beweglichen Sachen.