(1) Die Agentur wendet zivilistische Buchhaltung im Sinne der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118.
(2) Ein Finanzjahr hat die Dauer eines Kalenderjahres und beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.
(3) Das jährliche und dreijährige wirtschaftliche Budget und jenes für Investitionen der Agentur muss innerhalb 30. November des Vorjahres erstellt und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Budget muss dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs entsprechen. Der Jahresabschluss muss innerhalb des 31. März des folgenden Finanzjahres der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet werden.
(4) Für das Jahresbudget, die Abänderungen zum Budget sowie der Jahresabschluss der Agentur finden die einschlägigen Bestimmungen in diesem Bereich, sowie die von der Abteilung Finanzen erteilten Anweisungen, Anwendung.
(5) Das jährliche und dreijährige Budget, die Änderungen zum Budget sowie der Jahresabschluss sind dem Gutachten des Rechnungsprüferkollegiums unterworfen.
(6) Die Agentur hat einen eigenen Kassendienst, welcher dem Kreditinstitut anvertraut wird, welches den Schatzamtsdienst des Landes versieht.