(1) Die Landesdomäne gliedert sich in Bereiche und Koordinierungsstellen.
(2) Die Bereiche sind:
(3) Jedem Bereich steht ein Bereichsleiter/eine Bereichsleiterin vor. Es finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, und die entsprechenden Bereichsabkommen für Führungskräfte des Landes Anwendung.
(4) Die Bereichsleiter/Die Bereichsleiterinnen nehmen, je nach Bedarf, Saisonarbeiter/Saisonarbeiterinnen auf und schließen die diesbezüglichen Arbeitsverträge ab. Sie sind Arbeitgeber/Arbeitgeberin im Sinne der geltenden Bestimmungen.
(5) Die Koordinierungsstellen sind: