(1) Das Kollegium wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus drei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen.
(2) Die Zusammensetzung des Kollegiums richtet sich nach dem Sprachgruppenverhältnis auf Landesebene. Zudem muss ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter im Sinne der geltenden Bestimmungen gewährleistet sein.
(3) Die Mitglieder des Kollegiums bleiben ab ihrer Ernennung für die Dauer von drei Geschäftsjahren bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt. In keinem Fall dürfen drei aufeinanderfolgende Mandate überschritten werden.
(4) Den Mitgliedern des Kollegiums stehen neben der Vergütung der Außendienstkosten die Sitzungsgelder gemäß den geltenden Landesbestimmungen zu.
(5) Das Kollegium