(1) Das von der Landesdomäne verwaltete Vermögen besteht aus:
- dem „unverfügbaren Vermögen – Forste“ und dem "unverfügbaren Vermögen - Landwirtschaft" des Landes Südtirol, 7)
- den Landwirtschaftsflächen sowie den dazugehörigen Gebäuden und anderen unbeweglichen Sachen im Eigentum Landes Südtirol,
- anderen Sachen, die der Landesdomäne von der Landesregierung zur Bewirtschaftung übergeben oder aufgrund anderer Rechtstitel erworben werden.
(2) Die beweglichen Sachen, einschließlich jene, die in öffentlichen Registern verzeichnet sind, sind Eigentum der Landesdomäne, die diese inventarisiert und verwaltet. Die Landesregierung kann bewegliche Sachen, welche die Landesdomäne zur Ausübung ihrer Tätigkeiten benötigt, in deren Eigentum übertragen.
(3) Die unbeweglichen Sachen bleiben im Eigentum des Landes. Sie werden als „unverfügbares Vermögen – Forste“ oder „unverfügbares Vermögen – Landwirtschaft“ im Grundbuch eingetragen und von der Landesdomäne verwaltet. 8)
(4) Die Landesdomäne nutzt und verwaltet die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten notwendigen unbeweglichen und beweglichen Sachen und sorgt für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung. Die Ausgaben für den Bau, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Gebäude und Infrastrukturen sowie für den Ankauf von unbeweglichen Sachen gehen zu Lasten des Landeshaushaltes.
(5) Die Einnahmen der Landesdomäne sind:
- die Erträge aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- die Einnahmen aus der Vergabe von unverfügbarem Vermögen in Konzession und aus den noch laufenden Pachtverträgen, 9)
- die Einnahmen aus Dienstleistungen der Landesdomäne gegen Bezahlung,
- der Erlös aus der Veräußerung des nicht mehr gebrauchten beweglichen Inventars,
- die Zuweisungen des Landes,
- alle Einnahmen, die mit der Führung der Landesdomäne und mit deren Ziele zusammenhängen,
- der Ertrag durch den Verkauf von Energie,
- die Eintritte der Gärten und die Parkgebühren,
- alle weiteren Einnahmen, die mit den Aufgaben der Landesdomäne zusammenhängen.
(6) Alle Einnahmen, die mit der Tätigkeit der Landesdomäne zusammenhängen, werden dieser direkt zugewiesen.
(7) Die Landesregierung weist der Landesdomäne eine jährliche Finanzierung zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten und der Führungskosten sowie für die Arbeiten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) und für die Umsetzung von Arbeiten für die Landesabteilungen aufgrund eines Jahresprogrammes zu. 10)
(8) Mit Verordnung werden die Buchführungsvorschriften für die Verwaltung der Finanzmittel festgelegt.