(1) Der Direktor/Die Direktorin der Landesdomäne wird gemäß den geltenden Bestimmungen im Bereich der Personalordnung des Landes ernannt. Der Direktor/Die Direktorin trägt die oberste Führungsverantwortung für alle Zuständigkeitsbereiche der Landesdomäne. Seine/Ihre rechtliche Position entspricht jener des Abteilungsdirektors/der Abteilungsdirektorin laut Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.
(2) Der Direktor/Die Direktorin ist der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Landesdomäne und hat insbesondere folgende Befugnisse:
(3) Ist der Direktor/die Direktorin abwesend oder verhindert, übt der Stellvertreter/die Stellvertreterin seine/ihre Befugnisse aus.
(4) Der Direktor/Die Direktorin kann einzelne Befugnisse an Führungskräfte der Landesdomäne oder an Bedienstete, die einem homogenen Bereich vorstehen, delegieren.
(5) Das leitende und koordinierende Personal kann einzelne Funktionen im Rahmen der administrativen und buchhaltungstechnischen Verwaltung an das unterstellte Personal delegieren.