(1) Um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 eingehalten werden, werden das Landesforstkorps und die beeideten Organe sowie, auf Antrag des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau, die Organe der öffentlichen Sicherheit mit der Aufsicht über das Domanialgebiet beauftragt.