(1) Geschlossene Flächen von über 50 Hektar des unveräußerlichen Vermögen - Forste und die Gebiete, welche im genannten Besitz eingeschlossen sind und eine geringere Fläche als 25 Hektar haben, sind Wildschutzgebiete.
(2) Die Wildschutzgebiete werden durch die Hinweisschilder laut Anhang B oder durch die weißschwarz-weiße Besitzgrenzmarkierung der Landesdomäne gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen der Wildschutzgebiete werden längs der Parzellengrenzen des Eigentums markiert, wobei - im Einvernehmen mit den Rechtsträgern der angrenzenden Jagdreviere - Grenzausgleiche für eine wirksame Aufsicht und Wildhaltung möglich sind.
(4) Das Einfangen und das Erlegen von Wild werden vom Direktor/von der Direktorin der Landesdomäne genehmigt, wenn dies nötig ist, um den besten Wildbestand beizubehalten und Kulturschäden zu vermeiden.
(5) Das Wild wird vom Forst- und Jagdaufsichtspersonal der Landesdomäne oder - mit Bewilligung des Direktors/der Direktorin der Landesdomäne - von geeigneten Personen eingefangen und erlegt, die dafür keine Vergütung erhalten; das Personal der Landesdomäne hat die genannten Personen direkt zu beaufsichtigen und trägt die Verantwortung.
(6) Nichtbewaldete Flächen und Waldkomplexe mit einer Fläche kleiner als 100 Hektar können – vom Direktor/von der Direktorin der Landesdomäne - an die Rechtsträger der angrenzenden Jagdreviere in Konzession vergeben werden, wo diese im Sinne des Jagdgesetzes die Jagd ausüben können.
(7) Die fachliche Überwachung der Jagd in den in Konzession vergebenen Gebieten bleibt Aufgabe der Landesdomäne.
(8) Werden die in der Konzessionsurkunde festgelegten Bedingungen nicht eingehalten, so wird diese widerrufen.
(9) Die Landesdomäne kann in den Wildschutzgebieten Forschungen, Erhebungen und Versuche anstellen, die die Fauna betreffen.