1. Der Widerruf, mit oder ohne Sanktion, wird im Fall einer schwerwiegenden Nichtkonformität angewandt. Er wird in jedem Fall in folgenden Fällen verfügt:
a) wiederholte schwerwiegende Nichtkonformität,
b) Konkurs oder Aufgabe der Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers,
c) Benutzung der Dachmarke auf illegale oder betrügerische Weise,
d) Übertretung der Vorschriften des Artikels 13 Absatz 1 Buchstaben d), g), h), i), j), k),
e) nicht erfolgte Überweisung der geschuldeten Beträge an das Land und anhaltende Nichterfüllung trotz zugestellter Inverzugsetzung und Aufforderung zur Erfüllung,
f) Nichtbefolgung der Anweisungen der Kerngruppe oder der zuständigen Landesabteilungen.
g) bei Rückfall bzw. bei wiederholten Verletzungen.
2. Der Widerruf hat die Streichung aus dem Verzeichnis der Lizenznehmer zur Folge.