1. Bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Bestimmungen kann der zuständige Landesrat, gemäß Landesgesetz vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, in geltender Fassung, die Ermächtigung bis zu sechs Monate aussetzen. Bei Rückfall bzw. bei wiederholten Verletzungen wird die Ermächtigung widerrufen.
2. Die Aussetzung, mit oder ohne Sanktion, kann bei schwerwiegender Nichtkonformität für einen befristeten Zeitraum angewandt werden, in keinem Fall jedoch für länger als ein Jahr.
3. Die Aussetzung muss in jedem Fall angewandt werden, wenn
a) eine unkorrekte Benutzung festgestellt wurde,
b) der Lizenznehmer zweimal nacheinander ohne gerechtfertigten Grund die Kontrollbesuche verweigert hat,
c) die Gerichtsbehörde eine vorbeugende Verfügung erlassen hat,
d) nach Anwendung der Sanktion im Sinne von Artikel 21 nicht der fällige Betrag entrichtet wurde,
e) eine festgestellte schwerwiegende Nichtkonformität nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurde.
4. Die zuständige Landesabteilung teilt dem Lizenznehmer die Aussetzung mit der entsprechenden Begründung per Einschreiben oder auf einem gleichwertigen anderen Übermittlungsweg mit. Die Mitteilung enthält eine genaue Angabe des Zeitraums der Aussetzung und der Bedingungen, zu denen diese annulliert werden kann. Die Aussetzung kann in jedem Fall vorzeitig widerrufen werden, wenn die zuständige Landesabteilung feststellt, dass die Bedingungen erfüllt wurden.
5. Die Aussetzung kann auch auf begründeten Antrag des Lizenznehmers erfolgen. In diesem Fall teilt die Kerngruppe der Dachmarke diesem nach Kenntnisnahme seines Antrags per Einschreiben oder auf einem gleichwertigen anderen Übermittlungsweg die Aussetzung für einen befristeten Zeitraum mit.
6. Die Annullierung der Aussetzung muss im Verzeichnis der Lizenznehmer vermerkt werden.