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1. Die in diesem Beschluss als integrierender Bestandteil beigefügte Regelung zur „BEWERTUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER AN DEN OBERSCHULEN DES LANDES“ ist genehmigt.
2. Die Bewertung des Faches „Katholische Religion“ erfolgt an den Oberschulen des Landes mit Ziffernoten.
3. Die Regelung laut Artikel 15, Absatz 4 der Anlage zum Beschluss der Landesregierung vom 22. Oktober 2009, Nr. 2485, betreffend die negative Bewertung des Verhaltens an den Oberschulen des Landes ist bestätigt.
4. Die Regelung laut Artikel 9, Absätze 1 bis 4 der Anlage zum vorliegenden Beschluss gilt ab dem Schuljahr 2011/2012 für alle Klassen der Oberschulen des Landes.
5. Die in anderen vorhergehenden Beschlüssen der Landesregierung, insbesondere im Beschluss der Landesregierung vom 5. Juni 2000, Nr. 2015 auf dem Sachgebiet der Bewertung der Schülerinnen und Schüler des Landes enthaltenen Bestimmungen sind widerrufen, sofern sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und dessen Anlage unvereinbar sind.
6. Dieser Beschluss wird samt Anlage im Amtsblatt der Region veröffentlicht.