1. Die zuständige Abteilung des Landes wacht über die Einhaltung dieses Reglements und der Anwendungsrichtlinien gemäß Artikel 8.
2. Die zuständige Abteilung des Landes führt bei den Benutzern der Dachmarke Kontrollen durch. Für die Sicherstellung der Einhaltung dieses Reglements werden im Rahmen eines von der Kerngruppe als angemessen erachteten Prozentsatzes auch Stichprobenkontrollen bei den registrierten Anwendern durchgeführt. Die Benutzer der Dachmarke sind verpflichtet, bei Kontrollen des Landes alle von ihnen verwendeten Benutzungsvarianten der Dachmarke vorzulegen.
3. Ein eigenes Beschwerdesystem kanalisiert die Rückmeldungen zur Benutzung der Dachmarke und bildet gleichzeitig eine zusätzliche Grundlage für die Durchführung von Kontrollen bei den Markenbenutzern.
4. Die zuständige Abteilung des Landes kann mit der Durchführung der Kontrollen auch eine andere Stelle beauftragen.